| Frankreichs Erbrecht |
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Frankreichs Erbrecht Das französische Recht sieht es vor, dass, sollte ein Erblasser unverheiratet und kinderlos sterben und zudem kein Testament aufgesetzt haben, seine Eltern und Geschwister anteilig erben. Der Nachlass eines unverheirateten Erblassers mit Kindern teilt sich auf die Kinder auf. Ehegatten erben von ihrem verstorbenen Gatten den gesamten Nachlass, sofern dieser nur Seitenverwandte hinterlässt. Sollten auch die Eltern des Verstorbenen noch am Leben sein, so erhalten der Ehegatte und die Eltern je eine Hälfte des Erbes. Bei gemeinsamen Kindern erhält der verbliebene Ehepartner entweder den Nießbrauch, sprich das Nutzungsrecht der Vermögenswerte, oder aber einen Viertel der Vermögenswerte als Eigentum. Sollte es sich bei hinterlassenen Kindern nicht um gemeinsame Kinder handeln, so stehen dem Ehegatten lediglich ein Viertel der Vermögenswerte zu. Lebenspartner, egal ob eingetragen oder nicht, finden als gesetzliche Erben im Erbrecht Frankreichs keine Berücksichtigung. Natürlich können sie testamentarisch bedacht werden. Zudem steht ihnen ein Nutzungsrecht der gemeinsamen Wohnung zu. Wie viel dem Partner vererbt werden kann hängt davon ab, ob und wie viele Pflichtteilsberechtigte der Verstorbene hinterlässt. Gibt es keine, so kann ihm durch das Testament das gesamte Vermögen vermacht werden. Bei zwei Kindern, ganz gleich ob es gemeinsame Kinder sind oder nicht, kann er maximal ein Drittel, bei drei maximal ein Viertel des Nachlasses erhalten. Eine Ausnahme tritt ein wenn die Eltern des Verstorbenen noch leben. Diese haben das Recht bis zu einem Viertel des Vermögens pro Elternteil zurückzuerlangen. |